Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Stuttgart, 2 M 3734/06 vom LG Stuttgart, 10 T 294/07 vom
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 278.000 € die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem u.a. die Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung "einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund" gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Firmendirektversicherung. Diese befand sich bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch in der Ansparphase. Der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin wurde am mit Eintritt des Versicherungsfalles fällig. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Lebensversicherung ein arbeitgeberfinanziertes Deckungskapital von 206.209,10 €.
Der Schuldner hat am ohne Begründung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat er, nachdem ihm mehrmals antragsgemäß Fristverlängerung gewährt worden war, diese begründet. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, die Vollstreckungsrichterin hat sie zurückgewiesen. In seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner unter Vorlage entsprechender Urkunden vorgetragen, er habe den Auszahlungsanspruch am an seinen Bruder abgetreten, die Abtretung sei am nochmals von beiden bestätigt worden. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Den vom Schuldner im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag nach § 850 i ZPO hat das Beschwerdegericht nicht verbeschieden, da der Rechtspfleger zuständig sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die vom Schuldner in der Ansparphase der Lebensversicherung erworbene Versorgungsanwartschaft sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Eine Pfändung der Versorgungsanwartschaft sei in der Ansparphase unwirksam. Das Pfändungsverbot gelte jedoch nicht mehr, wenn die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt und der Auszahlungsanspruch fällig geworden sei. Dann sei der Schutzzweck der Norm, eine Versilberung der Versorgungsanwartschaften zum Schutze der Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht mehr berührt. Der Pfändung dieses zukünftig fällig werdenden Auszahlungsanspruchs stehe § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Eine andere Ansicht würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit Blick auf zukünftig entstehende oder fällig werdende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Diese seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung pfändbar, wenn sie in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzelten. Ob die Abtretung des Auszahlungsanspruchs wirksam sei, könne dahinstehen. Diese Einwendung müsse mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags nach § 850 i ZPO sei eine Erstentscheidung des Beschwerdegerichts nicht zulässig, da der Rechtspfleger zuständig sei.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch der Pfändung des zukünftigen Auszahlungsanspruchs aus einer Direktversicherung im Fälligkeitszeitpunkt entgegenstehe, grundsätzliche Bedeutung habe.
2. Die Beschwerdeentscheidung hält jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Auf die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG der Pfändung des zukünftigen Auszahlungsanspruchs entgegensteht, kommt es dabei nicht an. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf ein Arbeitnehmer, der vorzeitig aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und für den der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung als Direktversicherung abgeschlossen hat, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen.
a) Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der Senat muss nicht entscheiden, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen Anspruch gilt. Denn ein Verstoß gegen ein Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rdn. 29; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 24, 27; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 748, 750). Ein besonders schwerer, offenkundiger Fehler, der Nichtigkeit zur Folge haben könnte (vgl. dazu , BGHZ 121, 98, 102), liegt hier nicht vor. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handelt (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 2 Rdn. 284). Die sich hieraus ergebende zivilrechtliche Nichtigkeit der Abtretung ist für die Frage, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als staatlicher Hoheitsakt unwirksam ist, ohne Bedeutung.
b) Da die Pfändung wirksam war, ist die behauptete Abtretung der gepfändeten Forderung an den Bruder des Schuldners, die im Verfahren nach § 766 ZPO grundsätzlich ohnehin nicht geltend gemacht werden kann (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 710), der Gläubigerin gegenüber unwirksam, § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB.
c) Eine - unterstellte - Fehlerhaftigkeit und Anfechtbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom wurde dadurch geheilt, dass am der Versicherungsfall eintrat und der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wurde; auf diesen Gesichtspunkt wurde der Schuldner bereits durch die Begründung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Erinnerung hingewiesen. Der Pfändung standen keine Vollstreckungshindernisse mehr entgegen. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gilt, wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt, dann nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 2 Rdn. 279). Da die Leistung aus der Lebensversicherung nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung gewährt wird, greifen auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein. Schutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 850 i ZPO auf Antrag gewährt werden (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 892 a, 920, 872; vgl. auch Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 Rdn. 48). Die zunächst - unterstellt - begründete Erinnerung des Schuldners wurde damit unbegründet. Das war bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenige zur Zeit der Pfändung oder der Einlegung der Erinnerung (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 766 Rdn. 27; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rdn. 27).
Die Rechtsbeschwerde meint, bei der langen Zeitspanne zwischen der Pfändung am und dem möglichen Wegfall des Anfechtungsgrundes am sei eine Heilung aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ausgeschlossen. Auch sei es nicht hinnehmbar, wenn ein rechtswidriger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Heilung erfahre, die er bei einem normalen Ablauf der Geschäfte, d.h. einer Entscheidung über die Erinnerung innerhalb der gerichtsüblichen Bearbeitungszeiten von ca. vier Wochen, nicht erfahren hätte. Indessen rechtfertigen es diese Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten nicht, von den dargestellten Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts abzuweichen.
d) Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich noch dagegen, dass das Beschwerdegericht den hilfsweise gestellten Antrag nach § 850 i ZPO nicht selbst verbeschieden, sondern im Hinblick auf § 20 Nr. 17 RPflG die Entscheidung dem Rechtspfleger vorbehalten hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Zulassung wird im Tenor zwar ohne Beschränkung ausgesprochen. Aus der Formulierung der Zulassungsfrage in den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass das Beschwerdegericht nur der dort angesprochenen mit § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG zusammenhängenden Problematik grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat und nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht unterbreiten wollte (vgl. , NJW-RR 2007, 932).
Fundstelle(n):
QAAAC-96291
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein