BGH Beschluss v. - VI ZB 40/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4; VV RVG Nr. 3100

Instanzenzug: LG Köln, 26 O 341/05 vom OLG Köln, 17 W 84/08 vom

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. In der Klageschrift haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit insgesamt 709,29 € in Rechnung gestellt. Dabei setzten sie eine 1,3 Verfahrensgebühr (richtig: Geschäftsgebühr) gemäß Nr. 2400 VV RVG (nunmehr: Nr. 2300 VV RVG) an. Im Hinblick auf die Anrechnung der Gebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG machten sie weiteren Verzugsschaden in Höhe von 361,75 € geltend. Nach der Kostenentscheidung im sind die Kosten des Rechtsstreits zu 1/20 vom Kläger und 19/20 von der Beklagten zu tragen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom hat der Rechtspfleger des Landgerichts zu Gunsten des Klägers einen Erstattungsbetrag von 2.123,44 € nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Rechtsstreits anzurechnen sei. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das für die Entscheidung in der Sache zuständige Oberlandesgericht hat dem Kläger wegen der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr zuerkannt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren auf Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr (Senat, Beschluss vom - VI ZB 55/07 - RVG professionell 2008, 145 zur Anrechnung für das selbständige Beweisverfahren; - NJW 2007, 2049; vom - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 und vom - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6 und vom - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095). Mit den dagegen überwiegend in der Instanzrechtsprechung vorgebrachten Argumenten (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; AGS 2008, 43), derentwegen die vorliegende Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist und die sich die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, hat sich der VIII. Zivilsenat eingehend auseinandergesetzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug genommen (vgl. etwa - aaO Rn. 11 ff.). Die dadurch bedingte Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens mit materiell-rechtlichen Fragen in manchen Fällen ist angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ebenso hinzunehmen wie Einschränkungen der Kostenerstattungsansprüche gegenüber der früheren Praxis, die die Anrechnungsvorschriften gegen deren Wortlaut im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht angewendet hatte.

2. Mit Recht haben hiernach die Vorinstanzen die vom Kläger zur Festsetzung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Hälfte vermindert. Die Rechtsbeschwerde kann sich nicht darauf berufen, dass eine Geschäftsgebühr durch die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem Prozess nicht ausgelöst worden sei, weil mangels eines gesonderten Auftrags keine selbständige Angelegenheit gegeben sei. Hierbei handelt es sich um neue Tatsachen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zugelassen werden können (§ 576 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass dieser Vortrag in Widerspruch steht zum Inhalt der Klageschrift.

Fundstelle(n):
FAAAC-96286

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein