BGH Beschluss v. - IX ZB 60/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 4 Satz 4; InsO § 59; GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: AG Leipzig, 92 IN 449/99 vom LG Leipzig, 12 T 5422/04 vom

Gründe

Die statthafte (§§ 7, 6 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Entlassung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestätigt, seine Entscheidung aber auf andere Gründe gestützt hat. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl § 6 Rn. 53a).

An dem Nachschieben von Gründen ist das Beschwerdegericht auch nicht deshalb gehindert, weil es sich - nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht - zum zweiten Mal mit der Sache befasst hat. Die Bindungswirkung des § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO bezieht sich nicht auf die Beurteilung neu festgestellter Tatsachen (BGHZ 159, 122, 127).

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Der durch bewusst wahrheitswidrige Angaben des Insolvenzverwalters begründete Verlust des Vertrauens in dessen ordnungsgemäße Amtsführung kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 59 InsO darstellen und die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigen.

Fundstelle(n):
SAAAC-96273

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein