BGH Beschluss v. - IX ZB 29/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 7

Instanzenzug: AG Cottbus, 63 IN 586/02 vom LG Cottbus, 7 T 194/04 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechterstellung ist durch die Beschlüsse des (BGHZ 159, 122, 126 f), vom (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom (IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend dargestellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen.

Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in Fällen der Betriebsfortführung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger Verwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: , ZIP 2006, 1008, 1009; v. - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332; v. - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeitnehmerangelegenheiten: , ZIP 2004, 518, 520; v. - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung: , ZIP 2004, 1555, 1557; v. - IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9; v. - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Verwertungsmaßnahmen: , ZIP 2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa , ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwerende Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für beide Verwalter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag auslösen (vgl. , ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.; v. - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; Vill, Festschrift für Gero Fischer S. 547, 559 f). Sie will dies aus dem Hinweis der Beschwerdeentscheidung schließen, dass nach dem Kommentar von Haarmeyer/Wutzke/Förster (InsVV 3. Aufl. § 3 Tabelle Rn. 72) dem vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung Zuschläge von 25 bis 50 v.H. und bei dem Abschluss eines Sozialplanes Zuschläge von 10 bis 25 v.H. gewährt werden.

Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Beschwerdegericht bewusst die für einen Insolvenzverwalter angemessene Zuschlagshöhe unterschritten hätte. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalterämter stützt, kommt aber in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck. Dies gilt ebenso für den von der Rechtsbeschwerde als zu niedrig beanstandeten Zuschlag für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Dagegen hat das Beschwerdegericht zutreffend die Tätigkeitsgrenze des weiteren Beteiligten berücksichtigt, der nur an den Vorverhandlungen über einen Sozialplan mitgewirkt hat, nicht auch an dem Abschluss.

Hinsichtlich der weiteren Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Zuge der Fortführung des Betriebes ist eine zulassungserhebliche Maßstabsabweichung der Beschwerdeentscheidung angesichts der Gesamthöhe des gewährten Zuschlages gleichfalls nicht erkennbar.

Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rechtsbeschwerde rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht, auch soweit die Rüge die Höhe des Zuschlags für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung betrifft. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu auf die besonderen Schwierigkeiten der Vermögensermittlung und Vermögenszuordnung. Diese Tätigkeit oblag dem Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise vollen Umfangs schon im Rahmen seiner Aufgaben als gerichtlicher Sachverständiger im Eröffnungsverfahren. Im Übrigen bezeichnet die Rechtsbeschwerde hier in Ausführung der Rüge keinen neuen erheblichen Vortrag. Im Wesentlichen hätte der Rechtsbeschwerdeführer danach bei Gelegenheit zur nochmaligen Äußerung nur auf sein Vorbringen S. 17 f der Beschwerdebegründung vom hingewiesen, welche die Folgen des nur teilweise vollzogenen Unternehmensverkaufs bereits geltend macht. Diesen Vortrag hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.

Die weitere Frage, wie die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers, die auf deutlich überhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übrigen richtig zu bemessen gewesen wäre, bedarf angesichts des schon unzulässigen Rechtsmittels keiner Erörterung.

Fundstelle(n):
YAAAC-96271

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein