BGH Beschluss v. - IX ZB 138/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4

Instanzenzug: LG Berlin, 14 O 355/06 vom KG Berlin, 26 U 4/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die geltend gemachte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein kann (BGHZ 164, 63, 66; , NJW-RR 1993, 1468; Beschl. v. - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; v. - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064, 1065), liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz selbst erwähnt und hiergegen bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten auf insgesamt 600 € nicht verstoßen. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; , aaO; v. - XII ZB 63/05, aaO). Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (, NJW 1997, 3246; Beschl. v. - XII ZB 63/05, aaO).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-96265

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein