Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Bonn, vom
Gründe
Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshautpverhandlung (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. ; Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht mit der Sachbeschwerde begründet worden; Rechtsanwalt G. hat außerdem auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert.
Fundstelle(n):
SAAAC-96234
1Nachschlagewerk: nein