Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; StGB § 49 Abs. 1; StPO § 265
Instanzenzug: LG Meiningen, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen geriet der Mitangeklagte T. während eines Streitgesprächs mit dem Geschädigten B. immer mehr in Wut und schlug diesen schließlich mit der Faust ins Gesicht. Der große und kräftige Geschädigte schlug wuchtig zurück, wodurch T. eine Nasenbeinfraktur und eine Zahnfraktur erlitt. Der Angeklagte hob eine mehrere Kilogramm schwere Bauklammer auf und nahm diese in drohender Haltung auf seine Schulter, um hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Geschädigten einzuschränken, was dieser auch so empfand, und T. bei der Zufügung weiterer Faustschläge zu unterstützen und zu bekräftigen, wodurch dieser in seinem Beschluss, B. zu misshandeln, bestärkt wurde. Als B. nun weglief, warf ihm T. eine Eisenstange wie einen Speer hinterher. Anschließend schlug er dem Geschädigten mit einem Schalungsbrett mehrfach kräftig auf den Kopf, wodurch dieser mehrere Knochenbrüche im rechten Schläfenbereich erlitt.
Das Landgericht hat dem Angeklagten den Einsatz der Eisenstange und des Schalungsbrettes nicht zugerechnet, er habe T. nur bei der Erteilung von Faustschlägen unterstützen wollen. Der Angeklagte habe zwar nur eine Beihilfehandlung geleistet, dies genüge aber zur Begründung der Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher gefährlicher Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Das Landgericht hat selbst - zutreffend - die Tathandlung des Angeklagten als Unterstützung fremden Tuns gewürdigt. Nach der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGH NStZ 1983, 86 kann zwar das Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen; dies besagt jedoch nicht, dass in diesen Fällen der Gehilfe wegen der gemeinschaftlichen Begehungsweise als Mittäter zu bestrafen wäre. Vielmehr sind auch bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeiträge nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur Unterstützungshandlungen für einen anderen ausführt, macht sich lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Die Urteilsfeststellungen ergeben, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine vorsätzliche Gehilfenhandlung des Angeklagten zur Tat des Mitangeklagten T.. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend umstellen. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat schließt weitergehende Feststellungen, die eine Mittäterschaft begründen könnten, aus.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat kann schon angesichts der zwingenden Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er die Tat richtig als Beihilfe ausgeurteilt hätte.
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Fundstelle(n):
YAAAC-96232
1Nachschlagewerk: nein