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Weiterleitung von Kenntnissen der Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde
(, DB 2008 S. 1953)
I. Leitsätze
1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i. S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung” und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das Finanzamt vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungsverbote bzw. Verwendungsverbote vorliegen.
2. Ein Verdacht i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.
II. Sachverhalt
Die Antragstellerin, ein produzierendes Unternehmen, leistete in den Jahren 1995 bis 2002 Zahlungen an Herrn S., den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden, i. H. von 10 % des Wertes der von diesem im Namen des Kunden be...