Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit Aktienoptionen als Anreizlohn erhält, die unter einer Verfallsklausel für den
Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, und wird sodann das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet,
in dem für die Ausübung der Optionen noch eine Frist gewährt wird, so stellen geldwerte Vorteile aus den Optionen weiterhin
Anreizlohn dar und nicht etwa eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der Arbeitnehmer ohne eine derartige Frist die Möglichkeit gehabt hätte, die Optionen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auszuüben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 912 Nr. 15 EFG 2009 S. 115 Nr. 2 NAAAC-96146
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.04.2008 - 3 K 108/07
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