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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 13 V 13213/08 EFG 2009 S. 47 Nr. 1

Gesetze: InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 Empfehlung 361/2003/EG Anh Art. 3 Abs. 3 FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Erhöhte Investitionszulage für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)

Einbeziehung verbundener Unternehmen in die Feststellung des KMU-Statuses

Leitsatz

1. Erzielt eine GmbH & Co. KG, deren sämtliche Anteile innehabenden Kommanditisten Vater und Sohn sind, 70 % der Umsatzerlöse in Zusammenhang mit einer Tätigkeit für eine gesellschafteridentische GmbH & Co. KG, so dass von einem Tätigwerden beider Unternehmen auf einem benachbarten Markt i.S. des Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG auszugehen ist und sind bei summarischer Betrachtung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung auch keine Interessengegensätze erkennbar, ist der KG für ihre Investitionen keine gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 erhöhte Investitionszulage zu gewähren, wenn sie durch die Einbeziehung der verbundenen KG den KMU-Schwellenwert überschreitet und damit nicht als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist.

2. Ergibt sich aus dem Bescheid einer Landesbank über die Zuwendung eines sog. GA-Zuschusses mittelbar, dass die Bank von einem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) i.S. der Empfehlung 2003/361/EG ausgegangen ist, ergibt sich daraus keine Bindung für das über die erhöhte Investitionszulage gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 entscheidende Finanzamt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 47 Nr. 1
OAAAC-96137

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