Erhöhte Investitionszulage für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)
Einbeziehung verbundener Unternehmen in die Feststellung des KMU-Statuses
Leitsatz
1. Erzielt eine GmbH & Co. KG, deren sämtliche Anteile innehabenden Kommanditisten Vater und Sohn sind, 70 % der Umsatzerlöse
in Zusammenhang mit einer Tätigkeit für eine gesellschafteridentische GmbH & Co. KG, so dass von einem Tätigwerden beider
Unternehmen auf einem benachbarten Markt i.S. des Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG auszugehen ist und
sind bei summarischer Betrachtung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung auch keine Interessengegensätze erkennbar, ist
der KG für ihre Investitionen keine gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 erhöhte Investitionszulage zu gewähren, wenn sie durch die
Einbeziehung der verbundenen KG den KMU-Schwellenwert überschreitet und damit nicht als kleines oder mittleres Unternehmen
anzusehen ist.
2. Ergibt sich aus dem Bescheid einer Landesbank über die Zuwendung eines sog. GA-Zuschusses mittelbar, dass die Bank von
einem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) i.S. der Empfehlung 2003/361/EG ausgegangen ist, ergibt sich daraus keine Bindung
für das über die erhöhte Investitionszulage gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 entscheidende Finanzamt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 47 Nr. 1 OAAAC-96137
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.10.2008 - 13 V 13213/08
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