Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten
Leitsatz
1. Eine Fachoberschulausbildung mit dem Ziel der Fachhochschulreife stellt sich als Besuch einer allgemeinbildenden Bildungseinrichtung
dar. Bei den Kosten dieser Ausbildung handelt es sich daher nicht um Werbungskosten, sondern sie sind im Rahmen des Höchstbetrags
nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig.
2. Der Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten ist nicht allein davon abhängig, dass der Steuerpflichtige ein bestimmtes
berufliches Ziel vor Augen hat, sondern vielmehr davon, welche Inhalte die jeweils durchlaufenen Ausbildungsgänge haben, ob
damit bereits auf einen konkreten Beruf vorbereitet wird oder ob der Steuerpflichtige noch die Möglichkeit hat, seine Vorstellungen
zu ändern und auf ein anderes Berufsfeld oder einen anderen Beruf umzuschwenken.
3. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige einer vollzeitlichen Berufstätigkeit nachgeht
und lediglich in seiner Freizeit Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen eines mit seinem Arbeitgeber abgestimmten Berufsförderplans
besucht.
Fundstelle(n): QAAAC-96132
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