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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 235/05 EFG 2009 S. 18 Nr. 1

Gesetze: EStG 1992 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG 1992 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG 1992 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 EStG 1992 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG 1992 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bEStG 1992 § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a

Steuerschädliche Verwendung einer als Sicherheit für ein Darlehen eingesetzten Lebensversicherung bei Überweisung der Darlehensvaluta auf ein gemischtes Konto einer GbR und nicht „ausschließlicher und unmittelbarer” Verwendung der Mittel des GbR-Kontos für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer Immobilie

Leitsatz

1. Ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen des Steuerpflichtigen dient nicht i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992) „ausschließlich und unmittelbar” der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie einer GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, wenn die Darlehensmittel von der kreditgewährenden Bank zunächst auf ein gemischtes Konto der GbR überwiesen und wenn die Mittel dieses GbR-Kontos in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten nach und nach überwiegend zur Zahlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Immobilie, daneben aber auch für Zinszahlungen für Kredite sowie für Privatentnahmen der Gesellschafter der GbR verwendet worden sind.

2. Auch wenn ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet wird, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung insgesamt und nicht nur anteilig steuerpflichtig. Eine teilweise steuerschädliche Verwendung „infiziert” das Gesamtdarlehen.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 18 Nr. 1
ZAAAC-96129

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.09.2008 - 3 K 235/05

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