Stufenweise Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
Kapitalisierung der Verpachtungsraten
Leitsatz
1. Wird nach dem ursprünglichen Pachtvertrag ein Unternehmen, bestehend aus Betriebsgrundstück, Inventar und Firmenwert, für
einen monatlichen Pachtzins verrpachtet und ändert sich dieser Sachverhalt insoweit, als ein Grundstücksanteil veräußert wird
und das verkaufte Betriebsgrundstück nicht mehr Gegenstand der Verpachtung ist, kann nach einem neuen Vertrag die „Pacht für
Firmenwert usw.” fortbestehen, wenn nunmehr ein geringerer monatlicher Betrag zu zahlen ist.
2. Die Befristung der Pachtdauer im Vertrag auf 9 Jahre ist sachgerecht; denn einschließlich der Pachtdauer aus dem früheren
Vertrag ergibt sich eine Dauer von insgesamt 15 Jahren, was der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG entspricht.
3. Geschäftswert (und Inventar) können weiterhin verpachtet werden. Der Geschäftswert bleibt auch nach der im Jahr 1993 erfolgten
Betriebsaufgabe „Restbetriebsvermögen” und konnte somit – auch im Jahr 1998 – Gegenstand einer Verpachtung von Betriebsvermögen
sein (vgl. , BStBl II 2002, 387). Es handelt sich somit nicht um im Streitjahr 1998 zu
kapitalisierende Kaufpreisraten, sondern um ab 1999 zugeflossene Pachtzahlungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAC-96117
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.01.2007 - 13 K 139/04
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