Änderung eines bestandskräftigen Bescheides bei nachträglicher Vorlage einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) bzw. b)
bb) UStG gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz
Sind die an eine Musikschule e.V. erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 21b bb) UStG steuerfrei, werden die Umsätze aber besteuert,
weil die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG nicht vorgelegt wird und erwächst
der USt-Bescheid deshalb in Bestandskraft, so ist der Steuerbescheid zu ändern, wenn nachträglich die entsprechende Bescheinigung
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vorgelegt wird.
Die Bescheinigung des Ministeriums stellt einen Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 428 Nr. 9 EFG 2008 S. 1933 Nr. 24 OAAAC-96111
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.07.2008 - 16 K 207/07
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