Privatnutzung des Dienstwagens eines Behördenleiters
Leitsatz
1) Für die steuerrechtliche Beurteilung der Fahrten eines Behördenleiters mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
als Privatfahrt ist ohne Bedeutung, dass der Behördenleiter während dieser Fahrten bereits arbeitet.
2) Eine nach Dienstrecht vorliegende Dienstreise entfaltet keine Tatbestandswirkung für die steuerliche Beurteilung dieser
Fahrt.
3) Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es ferner ohne Bedeutung, dass sich aus Regelungen der Kfz-Richtlinien des Landes
NRW ergibt, dass das grundsätzliche Verbot der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann
nicht gilt, wenn diese "im Zusammenhang mit Dienstreisen durchgeführt werden, die von der Wohnung aus angetreten werden und
dort enden", denn aus der Bestimmung ergibt sich die in diesen Fällen gestattete Nutzung des Wagens auch für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte.
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