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BFH 13.08.2008 XI R 8/08, NWB direkt 47/2008 S. 8

Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Gestattung der Jagd durch Dritte

Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen i. S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i. V. mit Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.

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