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Fernlehrgang „Abitur” als Berufsausbildung des Kindes
Grundsätzlich kann ein Abiturfernlehrgang auch ohne schulische Organisation eine „Ausbildungsmaßnahme” i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a) EStG darstellen. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet hat. Das ist zweifelhaft, wenn zwar die Schulgebühr gezahlt worden ist, jedoch von den erforderlichen 179 Hausarbeiten lediglich 17 nachweislich bearbeitet worden sind, ohne dass entschuldigte Fehlzeiten geltend gemacht worden wären, und auch im Übrigen die Art und Weise der Beschäftigung mit der Ausbildung nicht substantiiert dargelegt wird.