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Anwendung von § 68 FGO bei Haftungsbescheiden
§ 68 FGO gilt auch für Ermessensverwaltungsakte. Der Begriff der Änderung in § 68 FGO entspricht nicht dem Begriff der Änderung nach der AO, sondern umfasst auch andere Formen der Korrektur, wie z. B. die Rücknahme und den Widerruf nach den §§ 130, 131 AO. Haftungsbescheide, die nach §§ 130 ff. AO korrigiert werden, werden nach § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.