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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 5

Ausübung des Wahlrechts beim Verlustrücktrag

Änderung bzw. Widerruf ist nur zeitlich beschränkt möglich

Martin Hilbertz

Durch einen Verzicht oder eine Beschränkung des Verlustrücktrags kann eine Steueroptimierung erreicht werden. Das diese aber nicht Sinn und Zweck der Regelung darstellt, musste sich nunmehr ein Kläger vom BFH erläutern lassen. Der IX. Senat hat entschieden ( ), dass ein entsprechender Antrag auf Verzicht oder Beschränkung des Verlustrücktrags nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden kann.

Grundsätzliches zum Verlustabzug

Nach § 10d Abs. 1 EStG sind nicht ausgeglichene Verluste bis zu einem Betrag von 511 500 € bzw. 1 023 000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. Ein für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum erlassener Steuerbescheid ist insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch, wenn der Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist S. 6für den Veranlagungszeitraum abgelaufe...

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