Offenlegung im Bankabschluss
1. Aufl. 2008
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11. Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen (§ 334 SolvV; § 15 Off-VO)
11.1 Allgemeines
Das Aufsichtsrecht enthält eine besondere Definition von Verbriefungen. Im wesentlichen handelt es sich um eine dokumentierte Transaktion, bei der das Kreditrisiko von Forderungen an mindestens zwei Investorengruppen (Verbriefungstranchen) übertragen wird und die Zahlungen ausschließlich von den Forderungseingängen abhängen und entsprechend einer Rangfolge den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall).
Bei einer traditionellen Verbriefung wird das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen übertragen. Zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Definition reicht die Übertragung des Kreditrisikos, d. h. die zugrundeliegenden Forderungen müssen nicht selbst übertragen werden: Bei einer synthetischen Verbriefung wird das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den verbrieften Forderungen durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten übertragen.
Im Rahmen von Verbriefungstransaktionen können durch das Institut verschiedene Funktionen eingenommen werden: Der Originator einer Verbriefungstransaktion überträgt ein vertra...