Offenlegung im Bankabschluss
1. Aufl. 2008
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10. Marktrisiko: Säule 3 und IFRS 7
Die Säule 3 enthält nur wenige, stark aggregierte Offenlegungspflichten für Marktrisiken. Der Hauptgrund liegt wohl darin, dass die komplexen aufsichtsrechtlichen Anforderungen primär auf die Positionsbegrenzung und die Ermittlung von Eigenmittelerfordernissen abstellen und dabei sehr „kochrezeptartig” vorgehen (z. B. vorgegebene Ausgleichstechniken für Zonensalden, vorgegebene Multiplikatoren, praktische Vereinfachungen wie Szenario-Matrix-Methode oder Delta-Plus-Methode für Optionen). Die meisten dieser Detaildaten wären für externe Leser kaum nachvollziehbar und sind daher für eine Offenlegung nicht geeignet.
Die im Risikobericht nach IFRS 7 erforderlichen Marktrisikoangaben gehen viel weiter als jene der Säule 3 – sowohl in ihrem Umfang als auch in ihren qualitativen Aussagen. Insofern sind die Schnittstellen zwischen Säule 3 und IFRS 7 an dieser Stelle begrenzt. Demgegenüber gibt es zahlreiche Schnittstellen zwischen dem Datenhaushalt nach der Säule 1 und IFRS 7, die im vorangegangen Kapitel 9, S. 142 ff. ausführlich behandelt sind und entsprechend genutzt werden sollten. Die Schnittstellen bestehen aber vor allem in den erforderlichen Rohdaten bzw. Zwischenergebniss...