Offenlegung im Bankabschluss
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Allgemeine Vorschriften
2.1 Anwendungsbereich
Die Grundlage der Offenlegungsverpflichtungen in der CRD wurden in Deutschland mit § 26a KWG und in Österreich mit den §§ 26 und 26a BWG umgesetzt. Für technische Detailausführungen, nähere Anforderungen an den Inhalt und die Verfahren und Regelungen zur Erfüllung der Offenlegungspflichten wurde jeweils eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, die in Deutschland im Rahmen der §§ 319 ff. SolvV und in Österreich durch eine gesonderte Off-VO umgesetzt wurde.
Kreditinstitute, die nicht in eine Gruppenstruktur eingebettet sind, haben die Offenlegungsverpflichtungen der Säule 3 grundsätzlich auf Einzelinstitutsbasis zu erfüllen.
Die Offenlegungspflichten sind allerdings auf konsolidierter Basis zu erfüllen, sofern bestimmte, definierte Gruppenstrukturen vorliegen. In diesem Fall sind nachgeordnete Institute i. d. R. von der Verpflichtung befreit, auch Informationen auf Einzelinstitutsbasis zu veröffentlichen. Die Verpflichtung zur Offenlegung konsolidierter Informationen trifft EU-Mutterkreditinstitute (korrekter ist die Bezeichnung EWR-Mutterkreditinstitute, die auch vom österreichischen Gesetzgeber gewählt wurde). Befindet sich auf der höchsten Gruppenebene innerhal...