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Berufsrecht | Keine Haftung des Steuerberaters wegen fehlenden Hinweises auf das Strafbefreiungserklärungsgesetz
Ein Steuerberater haftet gegenüber seinem Mandanten nicht für Steuernachforderungen, die auf einem fehlenden Hinweis auf das Strafbefreiungserklärungsgesetz (Steueramnestie 2004/2005) beruhen. Der Mandant hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger Geldstrafen, Bußgelder oder sonstiger Kosten infolge etwaiger Strafverfolgung (). Der Steuerunehrliche dürfe durch einen Schadensersatzanspruch im Ergebnis nicht privilegiert werden, indem er mittelbar die Steuervorteile des § 1 StraBEG zugesprochen bekomme. Verletze der Berater in einem solchen Fall seine Aufklärungspflichten, gelte daher nicht die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Mandanten.