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Umwandlungssteuer | Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG auf Fälle der formwechselnden Umwandlung
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ist auch in der bis zur Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 geltenden Fassung auf Fälle der formwechselnden Umwandlung anzuwenden. Bei der Norm handelt es sich um eine generalisierende Vorschrift zur Missbrauchsverhütung, die – ungeachtet rechtspolitischer Einwände – vom gesetzgeberischen Ermessen gedeckt ist. Die zwischen dem vereinbarten Rückwirkungsstichtag (§ 2 UmwStG) und der Eintragung der Umwandlung vorgenommene Veräußerung von Anteilen an der übertragenden (formwechselnden) GmbH stellt bei summarischer Betrachtung gemäß § 69 FGO keine Veräußerung von Anteilen an der übernehmenden KG (Rechtsträger neuer Rechtsform) dar. Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter in der Interimsphase nur einen Teil seiner GmbH-Anteile veräußert. Es bestehen bei summarischer Prüfung auch keine Bedenken dagegen, im ...