Besteuerung des Vermögenszuwachses – Wegzugsbesteuerung § 6 AStG
Entscheidung über die Stundung und ihren Widerruf; Vordruck zur Mitteilung eines meldepflichtigen Ereignisses und für die jährliche Bestätigung nach § 6 Abs. 7 AStG
1. Wegzug in EU-/EWR – Staaten
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige durch Wegzug seine Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in den EWR – Vertragsstaaten Island oder Norwegen begründet hat, und in denen im Übrigen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vorliegen, ist die Steuer auf den Vermögenszuwachs unter den in § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 AStG genannten Voraussetzungen von Amts wegen zinslos zu stunden. Die Stundung ist unter den in § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG genannten Voraussetzungen zu widerrufen.
Zuständig für die Entscheidung über die Stundung und ggf. für ihren Widerruf ist der Veranlagungsbezirk des Finanzamtes, das für die Besteuerung des Vermögenszuwachses zuständig ist oder gewesen ist. Die erforderlichen Vordrucke für die Stundung nach § 6 AStG (Nr. 605/160) sowie für den Widerruf der Stundung nach § 6 AStG (Nr. 605/161) wurden in den ETV-Vorlagenschrank eingestellt. Zur technischen Umsetzung der Stundung und ihres Widerrufs ist dem Erhebungsbezirk eine Zweitschrift der Stundungs-/Widerrufsverfügung zu übersenden.
Zur Prüfung, ob diese Stundung weiterhin ihre Berechtigung hat oder zu widerrufen ist, hat der Steuerpflichtige nach § 6 Abs. 7 AStG folgende Pflichten zu erfüllen:
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• | alle in § 6 Abs. 5
Satz 4 AStG genannten
Tatbestände (meldepflichtige Ereignisse) innerhalb eines Monats nach dem Ereignis zu melden, | |
• | § 6
Abs. 7 Satz 4 AStG | bis zum
31. Januar jeden Jahres seine am 31.12. des vorangegangen Kalenderjahres geltende Anschrift schriftlich mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile ihm oder im Fall der Schenkung seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind (jährliche Bestätigung). |
Die jährliche Bestätigung bzw. die Meldung des meldepflichtigen Ereignisses hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfüllen.
2. Wegzug in Staaten außerhalb der EU oder in den EWR-Vertragsstaat Liechtenstein
Bei Wegzugsfällen in Staaten außerhalb der EU oder in den EWR-Vertragsstaat Liechtenstein ist die Steuer nach § 6 AStG auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Voraussetzung zu stunden, dass die sofortige Einziehung eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen darstellt (§ 6 Abs. 4 AStG – die Prüfung erfolgt nach den allgemein gültigen Stundungsregeln – vgl. ERST-Handbuch). Weitere Voraussetzung für die Gewährung dieser Stundung ist grundsätzlich die Zahlung von Teilbeträgen auf die Steuerschuld, es sei denn, es handelt sich um Fälle einer nur vorübergehenden Abwesenheit i. S. v. § 6 Abs. 3 AStG. In diesen Fällen ist die Stundung zudem auf die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit begrenzt (siehe auch Tz. 6.5.2.). Die Stundung ist unter den in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen zu widerrufen. Die Stundung ist unter der Auflage zu gewähren, dass der Steuerpflichtige verpflichtet wird, die in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Tatbestände (= meldepflichtige Ereignisse) innerhalb eines Monats nach dem Ereignis zu melden als auch die jährliche Bestätigung entsprechend § 6 Abs. 7 Satz 4 AStG abzugeben.
Für die jährliche Bestätigung oder die Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls der unten stehende amtliche Vordruck verwendet werden.
Zuständig für die Entscheidung über die Stundung nach § 6 Abs. 4 AStG ist der Erhebungsbezirk. Ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG vorliegen, ist in Abstimmung mit dem Veranlagungsbezirk zu ermitteln. Dem Veranlagungsbezirk ist eine Zweitschrift der Stundungs-/Widerrufsverfügung zu übersenden.
3. Vordruck:
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck für die jährliche Bestätigung und die meldepflichtigen Ereignisse ist für den Steuerpflichtigen beigefügt.
Bei dem Vordruck handelt es sich um eine am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei. Es ist aber zu beachten, dass sich das ausgefüllte Formular zwar ausdrucken lässt, aber nicht mit den Eingaben abgespeichert werden kann.
Auf Anfrage des Steuerpflichtigen zur Übersendung eines Vordruckes, bittet die OFD den Vordruck auszudrucken und an den Steuerpflichtigen zu versenden. Dem Stundungsbescheid ist ebenfalls ein Vordruck für die erste Mitteilung beizufügen. In der Anlage zu dieser Kurzinformation ist der Vordruck diesbezüglich zur Arbeitserleichterung zusätzlich eingebunden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion
Münster v. - Kurzinfo Int. St.
4/2008
Oberfinanzdirektion
Rheinland v. - Kurzinfo Int. St.
50/2008
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
AAAAC-95806