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OFD Hannover - S 0284 - 61 - StO - 143

Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Rahmen einer Fiskalerbschaft

Ist eine Erbschaft von den erbrechtlich berufenen Erben ausgeschlagen worden oder ist kein Erbe vorhanden bzw. ermittelbar, so ist, falls noch Steuerbescheide bekannt gegeben werden müssen, beim zuständigen Amtsgericht festzustellen, ob bereits ein Nachlasspfleger gem. §§ 1960, 1961 BGB bestellt worden ist. Ist ein solcher berufen worden, dann ist der Steuerbescheid diesem bekannt zu geben (s. AEAO § 122 AO Tzn. 2.13.1.3 und 2.13.2).

In einer Vielzahl von Fällen (z. B. bei Überschuldung des Nachlasses) wird jedoch bei Ausschlagung einer Erbschaft von Amts wegen kein Nachlasspfleger bestellt. Damit (Steuer-)Bescheide dennoch wirksam bekannt gegeben werden können, kann das Finanzamt gemäß § 81 AO i. V. m. § 1961 BGB beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um feststellen zu lassen, dass der Fiskus nunmehr gem. §§ 1964, 1966 BGB Erbe ist.

Ist die sog. Fiskalerbschaft des Landes Niedersachsen vom Nachlassgericht durch Feststellungsbeschluss festgestellt worden, sind die (Steuer-)Bescheide an das Niedersächsische Finanzministerium Liegenschaftsfonds bekannt zu geben. Das Land Niedersachsen kann entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eines Nachlasses werden.

Die Aufgaben werden vom Referat 23 wahrgenommen. Zuständig für Grundsatzfragen und Koordinierung ist der Referatsteil 23 2. Die Abwicklung der Fiskuserbschaften für die Regionen Hannover, Braunschweig und Göttingen nehmen der Referatsteil 23 2 und für die Regionen Lüneburg und Oldenburg die Referatsteile 23 6 beziehungsweise 23 7 wahr. Die Adressen lauten:

Für die Region Braunschweig/Göttingen und sowie Bearbeitung von Fiskuserbschaften im Ausland und Grundsatzangelegenheiten

Niedersächsisches Finanzministerium
– Ref. 23/Landesliegenschaftsfonds –
Schiffgraben 10
30159 Hannover

Für die Region Oldenburg (/Osnabrück)

Niedersächsisches Finanzministerium
– Ref. 23/Landesliegenschaftsfonds –
Außenstelle Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg

Für die Region Lüneburg

Niedersächsisches Finanzministerium
– Ref. 23/Landesliegenschaftsfonds –
Außenstelle Lüneburg
Lünertorstr. 8
21335 Lüneburg

Außerhalb des Anschriftenfeldes ist im Bescheidkopf anzubringen:

„für das Land Niedersachsen als Erbe
nach Frau/Herrn …
gemäß Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts … (Az. …)”

Die Bescheide an das Niedersächsische Finanzministerium sind entweder gem. § 122 Abs. 2 AO mit einfachem Brief oder – bei Übersendung mit Kurier – gegen Empfangsbekenntnis gem. § 5 Abs. 2 VwZG bekannt zu geben.

OFD Hannover v. - S 0284 - 61 - StO - 143

Fundstelle(n):
WAAAC-95803