Keine Zuerkennung der Kosten des Vorverfahrens, wenn die Klage ohne Vorverfahren zulässig war und ein entsprechendes Vorverfahren
nicht durchgeführt wurde
Leitsatz
1. Verwaltungsakte sind nichtig, wenn sich das Finanzamt nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert,
sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat, um über die Steuerbelastung den größtmöglichen Druck auf
ihn auszuüben. Davon war im Streitfall auszugehen, da nicht ersichtlich war, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht hätten
ermittelt werden können, und die Schätzung des Finanzamts nicht nachvollziehbar und in sich unschlüssig war. Auch wurden feststehende
Tatsachen, z.B. die beruflichen Möglichkeiten des Steuerpflichtigen und seine aus dem Vollstreckungsverfahren bekannten wirtschaftlichen
Verhältnisse, nicht berücksichtigt.
2. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Steuerbescheiden ist nicht fristgebunden und setzt keinen vorherigen Antrag
nach § 125 Abs. 5 AO oder ein Vorverfahren beim Finanzamt voraus.
3. Eine Zuerkennung der Kosten des Vorverfahrens ist nicht möglich, wenn ein Vorverfahren nicht unmittelbar und verfahrensnotwendig
vorausgegangen ist. Dadurch ist jedoch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor Klageerhebung zivilrechtlicher Schadensersatz
wegen Amtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 69 Nr. 3 DStZ 2009 S. 106 Nr. 4 EFG 2009 S. 142 Nr. 2 EFG 2009 S. 2 Nr. 1 KÖSDI 2009 S. 16484 Nr. 5 TAAAC-95710
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