1. Werden die täglichen Umsätze nur in einer Summe dargestellt und in einem monatlichen Tippstreifen aufaddiert und erhalten
die Arbeitnehmer einen Teil ihrer Entlohnung „außerhalb” der Lohnsteuerkarte, d.h. dieser Teil der Löhne war nicht in der
Buchführung erfasst und steht fest, dass in früheren Jahren Waren ohne Rechnung bezogen wurden, so ergibt sich aus der unvollständigen
Erfassung der betrieblichen Aufwendungen, dass auch die Betriebseinnahmen unvollständig erfasst sind. Das gilt insbesondere
dann, wenn auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die nichterfassten Ausgaben mit sonstigen Mitteln bezahlt worden sein
könnten. Dies bedeutet, dass auch für die Streitjahre von Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung ausgegangen
werden muss. Das FA war daher grundsätzlich berechtigt gemäß § 162 AO eine ergänzende Schätzung vorzunehmen
2. Wird bereits die Basis auf die ein Rohgewinnaufschlag angewendet wird geschätzt, so ist im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass von einem geschätzten Rohgewinnaufschlag ausgegangen wird, der innerhalb der Richtsatzsammlung
sich nahe des Durchschnittswertes befindet.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAC-95709
Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.