BGH Beschluss v. - XI ZB 24/07

Leitsatz

[1] a) Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Bestätigung von , WM 2005, 394 f.; , WM 2007, 411, 414 Tz. 22).

b) Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Gesetze: ZPO § 91a; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3; BGB § 242 D; BGB § 985

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 37 O 93/05 vom OLG Düsseldorf, I-11 W 23/07 vom

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung um die Kosten eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde begehrt hat.

Die beklagte Bank übernahm im Jahre 1991 gegenüber der T. Wohnbau GmbH (im Folgenden: Gläubigerin) eine Bürgschaft zur Sicherung von Werklohnansprüchen gegen die Rechtsvorgängerin der R. Ingenieurbau GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) in Höhe von 2 Millionen DM. Zur Absicherung von Ansprüchen aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die die Klägerin ihrerseits gegenüber der Hauptschuldnerin übernommen hatte, trat die Gläubigerin ihre verbürgte Werklohnforderung in Höhe von 2 Millionen DM an die Klägerin ab und übergab ihr die von der Beklagten ausgestellte Bürgschaftsurkunde.

Unter Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft bat die Gläubigerin die Klägerin im Jahr 2003, ihr die streitige Bürgschaftsurkunde herauszugeben. Aus ungeklärten Gründen sandte die Klägerin die Bürgschaftsurkunde am jedoch nicht an die Gläubigerin, sondern an die Beklagte. Die verbürgte Werklohnforderung gab die Klägerin mit Schreiben vom an die Gläubigerin zurück.

Ende 2004 ermächtigte die Gläubigerin die Klägerin, Ansprüche aus der Bürgschaft über 2 Millionen DM im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte wies das Begehren der Klägerin, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben, im Jahr 2005 zurück, da die Ansprüche aus der von ihr übernommenen Bürgschaft mit Rückgabe der Urkunde erloschen, zumindest aber mit Ablauf des verjährt seien. Auch die dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetretene Hauptschuldnerin widersetzte sich einer Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an die Gläubigerin, da zwischen ihr und der Gläubigerin die wechselseitige Rückgabe der Bürgschaften vereinbart worden sei.

Während des Rechtsstreits über die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde wurden die zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin geführten Zivilprozesse sämtlich rechtskräftig abgeschlossen und verbliebene Restwerklohnansprüche befriedigt. Daraufhin haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf divergierende Entscheidungen zum Verjährungsbeginn bei Bürgschaftsansprüchen zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die Kostenentscheidung dem Sach- und Streitstand des Verfahrens entspricht und die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (§ 91a Abs. 1 ZPO) beachtet.

1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO aus materiellrechtlichen Gründen nicht zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (, WM 2005, 394 f.; , WM 2007, 411, 414 Tz. 22). Die gleichwohl erfolgte Zulassung bindet aber nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO den Bundesgerichtshof.

2. Die Rechtsbeschwerde hat sachlich keinen Erfolg.

a) Die Vorinstanzen haben die Kosten der Klägerin auferlegt, da dem infrage kommenden Anspruch aus § 985 BGB der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehe. Auch nach dem Vortrag der Klägerin sei der Bürgschaftsanspruch der Gläubigerin verjährt, da die Verjährungsfrist nicht erst mit dessen Geltendmachung, sondern bereits mit Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung begonnen habe. Damit habe bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage Verjährung vorgelegen. Es bestehe folglich kein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der Bürgschaftsurkunde.

b) Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die Bürgschaft der Gläubigerin ist verjährt. Dies konnte die Beklagte dem von der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachten Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gemäß § 242 BGB entgegenhalten, da ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an dem Besitz der für sie wertlosen Bürgschaftsurkunde bereits bei Erhebung der Herausgabeklage nicht bestand.

aa) Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf Grundlage einer summarischen Prüfung zu fällen, bei der - auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon abgesehen werden kann, in einer rechtlich schwierigen Sache allein zur Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des ursprünglichen Rechtsstreits bedeutsamen Fragen des materiellen Rechts grundlegend oder rechtsfortbildend zu klären (BGH, Beschlüsse vom - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 und vom - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f., , WM 2006, 334, 335).

bb) Die Bürgschaftsforderung der Gläubigerin, auf die sich die streitgegenständliche Urkunde bezieht, war bereits vor Klageerhebung im August 2005 verjährt.

(1) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht der Beklagten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der Lauf dieser Verjährungsfrist begann am , da die Werklohnforderungen der Gläubigerin bereits seit 1994 fällig waren und damit die Bürgschaftsforderung entstanden war.

(2) Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht besteht, die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit Fälligkeit der gesicherten Forderung beginnt (Senat, Urteile vom - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom - XI ZR 81/07, juris Tz. 9 ff. und vom - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, 1732 Tz. 18 jew. m.w.Nachw.). Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Geltendmachung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an.

(3) Auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist liegen vor. Die Gläubigerin hat seit der Abnahme ihrer Werkleistung Kenntnis von den Umständen, die die Fälligkeit des Werklohnanspruchs und damit auch der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten begründeten (§ 199 Abs. 1 BGB).

cc) Das Beschwerdegericht legt weiterhin ermessensfehlerfrei seiner Entscheidung zugrunde, dass der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsverpflichtung grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen kann, wenn sich der Bürge - wie hier - auf die Verjährung berufen hat. Nach Erhebung der Verjährungseinrede kann die verjährte Bürgschaft ihren Sicherungszweck nicht erfüllen, da sie nicht mehr durchsetzbar ist. Damit ist die Bürgschaftsurkunde für den Gläubiger in aller Regel wertlos. Es besteht deswegen regelmäßig kein berechtigtes Interesse des Gläubigers am Besitz der Bürgschaftsurkunde. Dass ein solches Interesse hier ausnahmsweise gegeben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit, dass die Bürgin von der bestehenden Verjährungseinrede kein Gebrauch machen könnte, trägt nichts aus, da die Beklagte sich bereits vorprozessual auf die Verjährung berufen hat. Für eine von der Verjährung nicht berührte Aufrechnungslage nach § 215 BGB oder für die Möglichkeit einer Verwertung von Sicherheiten nach § 216 Abs. 1 BGB fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Die Klage auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde war deshalb mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses rechtsmissbräuchlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50), ohne dass es darauf ankommt, ob die Bürgschaft durch die Rückgabe der Urkunde erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind deshalb zu Recht der Klägerin auferlegt worden (§ 91a Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
WM 2008 S. 2201 Nr. 47
ZIP 2008 S. 2305 Nr. 49
PAAAC-95678

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja