BGH Beschluss v. - IX ZB 16/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 6 Abs. 1; ZPO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; InsO § 296; InsO § 296 Abs. 3; InsO § 297; BGB § 826

Instanzenzug: AG Bitburg, 9 IN 83/05 vom LG Trier, 4 T 25/07 vom

Gründe

I.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund zur Rechtsfortbildung nicht ersichtlich ist.

Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken (vgl. , ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (, WM 2005, 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
ZAAAC-95653

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein