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BFH 17.09.2008 IX R 72/06, StuB 21/2008 S. 849

Frist für den Antrag bzw. den Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

Der Antrag, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden (Bezug: § 10d Abs. 1 und 4 EStG).

Praxishinweise: Der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid und den Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahres. Mit der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids wird somit endgültig über einen Ausschluss des Verlustrücktrags entschieden. Die Rechtsfolge des einmal erklärten Antrags auf Verzicht auf den Verlustrücktrag teilt das Schicksal des Verlustfeststellungsbescheids.

– erl –

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