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Die Zinsschranke bei konzernfreien Kapitalgesellschaften: Ausweitung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Besonderheiten beim Zinsvortrag
Konzernfreie Kapitalgesellschaften können Zinsaufwendungen unter der Zinsschranke vollumfänglich abziehen, sofern keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a Abs. 2 KStG vorliegt. § 8a Abs. 2 KStG sieht eine Zusammenrechnung der Beteiligungsquoten der einzelnen Gesellschafter jedoch nicht vor, so dass im Gegensatz zu § 8c KStG eine Quartett-Lösung (Beteiligung des einzelnen Gesellschafters ≤ 25 %) zur Vermeidung einer schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung und somit eine unbegrenzte Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich ist. Weiterhin lässt sich bei einer konzernfreien Kapitalgesellschaft das Fremdfinanzierungsvolumen des wesentlich beteiligten Gesellschafters (Beteiligung > 25 %) im Rahmen der 10%-Schädlichkeitsgrenze des § 8a Abs. 2 KStG durch entsprechende Fremdkapitalgewährung des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters ausweiten. Mit anderen Worten: Je höher die Fremdkapitalgewährung durch den nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ist, desto höher kann sich die Fremdkapitalvergütung an den wesentlich beteiligten Gesellschafter in den Grenzen der 10%-Schädlichkeitsgrenze bei einer konzernfreien Kapitalgesellschaft belaufen (Ausweitung der Gesellschafter-Fremd...