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Kirchensteuer: Verteilung eines Kirchensteuerüberhangs
Aus dem Begriff der „Aufwendung” in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Daran fehlt es, wenn Sonderausgaben (erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) erstattet werden. Bei einer in späteren Jahren erfolgten Erstattung von Kirchensteuern darf auf noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO änderbare Einkommensteuerbescheide nur derjenige Anteil der gesamten Erstattung zurückgetragen werden, der auch auf jeweils diesen Veranlagungszeitraum entfällt (entgegen ). Eine Kürzung des Kirchensteuerabzugs in darüber hinausgehender Höhe ist nicht statthaft, wenn zwischen Erstattung und Verrechnungsjahr ein Jahr liegt, in dem sich Kirchensteuerzahlung und Erstattung gegenseitig ...