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Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf ausländische Gesellschaften
Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Regelung ist auch auf ausländische Gesellschaften anzuwenden, sofern es sich dabei um Gesamthandsgemeinschaften i. S. des § 5 GrEStG handelt. Zur Entscheidung dieser Frage kann die mit (BStBl 1999 I S. 1076) veröffentlichte Auflistung von ausländischen Gesellschaften herangezogen werden.