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Verfügbarkeit des Körperschaftsteuerguthabens trotz fehlender vorheriger gesonderter Feststellung
Ist im Falle der Verschmelzung für die übertragende Körperschaft ein Körperschaftsteuerguthaben auf den steuerrechtlichen Übertragungsstichtag festgestellt und nimmt diese Körperschaft eine offene Gewinnausschüttung zeitlich zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Körperschaft vor, kann dies bereits im Ausschüttungsjahr zu einer Körperschaftsteuerminderung bei der übernehmenden Körperschaft führen. Dass eine vorherige Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens unmittelbar zu Gunsten der übernehmenden Körperschaft fehlt, steht dem nicht entgegen.