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Abgabe von Speisen und Getränken
Kriterien zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen
Die Abgabe verzehrfertiger Speisen kann sowohl im Rahmen einer begünstigten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht begünstigten sonstigen Leistung erfolgen. Daher bedarf es diesbezüglich geeigneter Abgrenzungskriterien. Die bisherigen Regelungen in § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG sind infolge der abweichenden Rechtsprechung des EuGH und des BFH ab 2008 weggefallen. Mit stellt das BMF nun klar, welche im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen erbrachten Dienstleistungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich sind und welche darüber hinausgehenden Dienstleistungen zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen. Das BMF folgt dabei den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH.
Mit der Vermarktung verbundene Dienstleistungen
Die Einordnung der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen und Getränken als Lieferung i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder als sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG entscheidet darüber, ob der ermäßigte Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist. In Übereinstimmung mit der EuGH- und BFH-Rechtsprechung geht das BMF von einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung aus, wenn das...