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NWB direkt Nr. 46 vom Seite 1

Aufwendungen für den Besuch persönlichkeitsbildender Lehrgänge

Private Anwendungsmöglichkeiten können unbeachtlich sein

Martin Hilbertz

Die Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung führt immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Der BFH hat mit seinen beiden Urteilen v. - und die Position der Steuerzahler gestärkt und seine Rechtsprechung zu dieser Abgrenzungsproblematik im Bereich der Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In den entschiedenen Streitfällen wurden konkret die Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP) und für Supervisionskurse anerkannt.

Hintergrund

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch die Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen S. 2und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Aufwendungen für einen Lehrgang können demnach steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie konkret mit der Berufstätigkeit zusammenhängen.

Zugrunde liegende Sachverhalte

In dem Verfahren VI R 44/04 war die Klägerin im Unternehmensbereich Unternehme...

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