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BGH 27.10.2008 II ZR 158/06, NWB 46/2008 S. 369

Gesellschaftsrecht | Beschränkungen für Gesellschaften aus Drittstaaten mit Verwaltungssitz im Inland

Für ausländische Gesellschaften, die nicht aus Staaten der EU und des EWR stammen und einen Verwaltungssitz in Deutschland haben, gelten Beschränkungen vor deutschen Gerichten. Sie werden als Personengesellschaft behandelt ( und 290/07). Eine in der Schweiz gegründete AG hatte vor einem deutschen Gericht Mietzinsen eingeklagt. Die Beklagten beriefen sich erfolgreich darauf, dass die Gesellschaft nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland als aufgelöst gelte, damit ihren Status als juristische Person verloren hätte und nicht mehr (selbst) vor deutschen Gerichten klagen könne. Die Klägerin argumentierte vergeblich damit, dass der EuGH die Sitztheorie für Mitgliedstaaten der EU unter Hinweis auf die Niederlassungsfreiheit aufgegeben hatte...

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