BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 55/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 42 Abs. 1; BRAO § 223 Abs. 3; BRAO § 223 Abs. 1

Instanzenzug: AGH Berlin, I AGH 21/04 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am bei der Antragsgegnerin seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Noch bevor diese über den Zulassungsantrag entschieden hatte, begehrte er mit Schriftsatz vom beim Anwaltsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin anzuweisen, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Mit Bescheid vom wies die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag des Antragstellers nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wurde der Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Antragsteller hat daraufhin sowohl im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch in dem über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seiner Zulassung durch den Bescheid vom von Anfang an rechtswidrig war. Der Anwaltsgerichtshof hat die (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge des Antragstellers mit Beschlüssen vom (Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 15/08) und (Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 55/08) jeweils als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Der Antragsteller hatte ferner beim Anwaltsgerichtshof den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von zuletzt 10.000 € zu verurteilen, und mit Schriftsatz vom beantragt, die Sache insoweit an das Landgericht B. zu verweisen. Mit Schriftsatz vom erhob er insoweit "Untätigkeitsbeschwerde" zum Bundesgerichtshof, weil der Anwaltsgerichtshof seinem Antrag bis dahin noch nicht entsprochen hatte. Die Verweisung ist zwischenzeitlich in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom erfolgt, der Antragsteller verfolgt jedoch sein Rechtsmittel weiter.

II.

1. Die gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar und gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, weil - worauf der Antragsteller durch den Senat bereits hingewiesen worden ist - gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Widerrufs- oder Versagungsbescheids durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung gem. § 223 Abs. 3 BRAO statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 7). Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht erfolgt, vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof in dem Beschluss vom eine grundsätzliche Bedeutung für künftige Zulassungsverfahren ausdrücklich verneint.

2. Die erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Der Bundesgerichtshof kann in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nur in den in den §§ 42 Abs. 1, 223 Abs. 1 BRAO genannten Fällen tätig werden. Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen würde es hierfür an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die begehrte Tätigkeit zwischenzeitlich erbracht worden ist.

3. Bezüglich der weiteren Anträge in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 8. Mai und weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass insoweit eine Entscheidungsbefugnis des Senats nicht gegeben ist.

4. Über die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
RAAAC-95190

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein