Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport lebender Rinder
Leitsatz
Die beim Transport lebender Rinder gemäß Art. 3 VO Nr. 615/98 erforderliche tierärztliche Kontrolle der ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsland hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an den Entladevorgang zu erfolgen. Eine tierärztliche Kontrolle erst zwölf Tage nach dem Entladen erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Gesetze: VO Nr. 615/98 VO Nr. 615/98 Art. 3VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 6VO Nr. 805/68 VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2
Gründe
Dies ist eine Parallelentscheidung zu ohne gesonderte Textveröffentlichung.
Fundstelle(n):
VAAAC-94908