Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Energiesteuer: Steuerentlastung für Biokraftstoffe
Die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG, nach der Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe gelten, hat bei summarischer Prüfung nur für solche Biokraftstoffe Bedeutung, bei denen nicht ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass sie mit anderen Energieerzeugnissen unvermischt sind. Die Regelung führt nicht dazu, dass die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG begünstigten (unvermischten) Biokraftstoffe anteilig auch dann begünstigt sein sollen, wenn sie mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind (Änderung der im Beschluss v. - 2 V 1544/07 vertretenen Auffassung des FG des Landes Sachsen-Anhalt).