Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für eine Segeljacht
Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem entfällt.