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Möglichkeit zur erfolgswirksamen Verbuchung einer Pensionszusage
Im Falle einer Betriebsaufspaltung sind bei dem Betriebsunternehmen als vGA hinzuzurechnende Zuführungen zu einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten unverfallbaren Pensionszusage erfolgswirksam als Forderungen des bilanzierenden Besitzunternehmens zu erfassen. Der Aktivierung der unverfallbaren Pensionsanwartschaft steht die alleine im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigende aufschiebende Bedingtheit des Anspruchs nicht entgegen. Auch der fehlende Zufluss der Pension ist aufgrund des Realisationsprinzips und der Nichtanwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 17 BetrAVG bei einem GmbH-Alleingesellschafter unerheblich.