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Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse – Ländergruppeneinteilung
Die Ländergruppeneinteilung ist mit Wirkung ab überarbeitet worden. Das BMF hat geregelt, wie die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, § 4f Satz 4, § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzen sind.