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Umsatzsteuer | Aufwendungseigenverbrauch beim Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen
Das NWB QAAAC-94778 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden. (2) Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. (3) Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-RL ausübt. – Anmerkung: Die Klägerin, eine GbR, unterhielt zwei Rennpferde, erzielte damit zwar Rennpreise und war somit Unternehmerin, betätigte sich jedoch ohne Gewinnerzielungsabsicht. Nach der Rechtslage bis zum war deshalb ihr gesamter Aufwand als Repräsentationsaufwand i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG a. F. der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterwerfen. Dabei geht der BFH davon...