BFH Beschluss v. - I E 4/08

Bemessung des Streitwerts

Gesetze: GKG § 52 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Durch Urteil vom I R 52/07 hat der Senat das aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte mit ihrer Klage beantragt, für eine am beschlossene und am abgeflossene Vorabausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 in Höhe von 706 703 DM die Verwendung eines Körperschaftsteuerguthabens in Höhe von 1/6 des Ausschüttungsbetrages zu Grunde zu legen.

Mit Kostenrechnung vom forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 60 222 € eine Gebühr von 2 780 € bei der Erinnerungsführerin an.

Dagegen hat die Erinnerungsführerin Erinnerung erhoben, mit der sie geltend macht, ihr steuerliches Interesse belaufe sich lediglich auf 26 406,60 €. Sie erhalte das nicht anerkannte Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 60 222 € nominal zeitversetzt vollständig bis zum ausgezahlt. Demgemäß könne nur die Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Barwert des ohnehin zur Auszahlung gelangenden Körperschaftsteuerguthabens den Streitwert bestimmen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenrechnung ist rechtmäßig.

Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Wert des Streitgegenstandes allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird. Dieser Betrag wird grundsätzlich durch den Antrag mit der begehrten Steuerermäßigung bestimmt (§ 52 Abs. 3 des GerichtskostengesetzesGKG—). Für die Bestimmung des Streitwerts ist das geltend gemachte Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung eines Klage- oder Rechtsmittelverfahrens hat, nicht maßgebend. Künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen (, BFH/NV 1999, 200, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 26). Der Umstand, dass die Erinnerungsführerin das Körperschaftsteuerguthaben zeitversetzt erlangt, mindert daher den Streitgegenstand nicht.

Das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
JAAAC-94763