Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Vorliegen einer Divergenz
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Ehegatten bei Zusammenveranlagung zustehende Vorwegabzug auch dann in vollem Umfang zu kürzen ist, wenn nur der Arbeitgeber eines Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes erbringt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Die Frage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Am Klärungsbedarf fehlt es, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).
Der BFH hat über die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage bereits wiederholt entschieden und z.B. im Beschluss vom XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) unter Bezugnahme auf eine Reihe von Entscheidungen die Klärungsbedürftigkeit der Frage verneint. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 750) nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mithin ist entgegen der Auffassung der Kläger auch keine weitere Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich, zumal dieser Revisionszulassungsgrund den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung lediglich konkretisiert (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41).
3. Dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, haben die Kläger nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Sie haben verkannt, dass das von ihnen genannte (BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709) zu einer anderen als der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage ergangen ist, so dass eine Divergenz von vorneherein ausscheidet (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53).
Fundstelle(n):
VAAAC-94746