BGH Beschluss v. - VII ZB 23/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Saarbrücken, 6 O 267/06 vom OLG Saarbrücken, 2 W 259/07 -30 vom

Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 5.264,98 € nebst Zinsen und Kosten wegen einer mangelhaften Verkleidung einer Hausgiebelfläche in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten unter anderem eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Verbindung mit Nr. 1008 in Höhe von netto 540,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.191,66 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei und eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 in Höhe von 439,40 € netto verdient habe. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 schließe im Regelfall die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei nicht aus. Sie beziehe sich grundsätzlich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Im Verhältnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der Geschäftsgebühr ihm gegenüber tituliert oder die Gebühr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden sei. Die unterlegene Partei müsse sich nicht auf einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen des anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr verweisen lassen, zumal die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten auch für die im Rechtsstreit obsiegende Partei - insbesondere für zu Unrecht in Anspruch genommene Beklagte - keineswegs in allen Fällen gegeben seien.

2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen (, NJW 2007, 2049 und vom - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; Versäumnisurteil vom - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; Beschluss vom - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095). An dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses trotz Kritik ausdrücklich festgehalten und zudem entschieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (, NJW 2008, 1323 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Beschluss vom - VIII ZB 3/08). Dem haben sich inzwischen der III., der VI. und der IV. Zivilsenat angeschlossen (Beschlüsse vom - III ZB 8/08, aaO; vom - VI ZB 55/07, IBR 2008, 543 und vom - IV ZB 242/07). Auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei.

3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen hiernach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 ungekürzt in Höhe von 540,80 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer angesetzt worden ist. Sie ist um 261,45 €, das ist die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandene Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 einschließlich der Mehrwertsteuer, zu kürzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.

Fundstelle(n):
HAAAC-94729

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein