EGGmbHG § 11

§ 11 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie [1]

(1) § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals ab dem anzuwenden.

(2) 1§ 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis einschließlich geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

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DAAAC-94606

1Anm. d. Red.: § 11 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .