Nachweis des Umfangs der praktischen Tätigkeit für die Eintragung des Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz
1. Die Leiterin der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins besitzt die notwendige fachliche Eignung i.S. des § 23 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 StBerG für die Eintragung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine als Leiterin einer weiteren Beratungsstelle,
wenn sie in Vollzeit tätig ist und gut ein Jahrzehnt weit über 200 Mitglieder betreut hat.
2. Dem steht ein einen bestimmten Zeitaufwand pro Vereinsmitglied ermittelndes sog. REFA-Gutachten nicht entgegen, wenn die
Ergebnisse nur äußerst bedingt auf die Gegebenheiten der betreffenden Beratungsstelle übertragen werden können.